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Satzung des Turn und Sportvereins Ketschenbach e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Turnund Sportverein Ketschenbach e. V."
2. Der Vereinsname trägt die Abkürung "TSV Ketschenbach"
3. Die Vereinsfarben sind grundsätzlich "Gelb-Blau"
4. Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt b. Coburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Coburg mit der
Vereinsnummer 312 eingetragen.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen LandesSportverbandes e. V.. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen
zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes Sportverband vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder
erhalten keine Anteile am Überschuss und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins, mit Ausnahme einer Aufwandsentschädigung in Ausübung eines Vereinsehrenamtes im Rahmen
der gesetzlichen Vorgaben (so genannte Ehrenamtspauschale)Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
6. Eine änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes Sportverband
e.V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in Abhaltung eines geordneten Turn, Sport und
Spielbetriebes, durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen, sachgemäße
Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag ( als passives oder aktives Mitglied) entscheidet der Vorstand. Mit
Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der
gesetzlichen Vertreter.
3. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch
entscheidet abschließend der Vorstand.
4. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck
verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat
oder innerhalb eines Jahresseiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Zur Antragsstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der
Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet als dann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung.Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand
seinen Beschluss als vorläufig vollziehbar erklären
4. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den
Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
5. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand unter den genannten Voraussetzungen durch einen
Verweis oder durch eine Geldbuße (siehe Finanzordnung) und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der
Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vorstandes ist nicht anfechtbar.
6. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende
Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon
jedoch unberührt.
§ 6 Beiträge
1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Beträge
sowie über sonst von Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung und ist in der
Finanzordnung geregelt.
§ 7 Organe des Vereins
1. Der Vorstand
2. Der Vereinsausschuss
3. Die Mitgliederversammlung
4. Die Kassenprüfer
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Kassenwart und dem 1. Schriftführer.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzen den und den
1. Kassenwart jeweils allein vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).Näheres regelt die Geschäftsordnung des
Vorstands.
3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder eine
Vereinsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Vor allem sind dies folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und der Vereinsausschusssitzungen
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses
- Erstellung eines Rechenschaftsberichtes
- Aufstellung eines Haushaltplanes
- Buchführung und Erstellung eines Kassenberichtes
- Mitgliederaufnahme, streichung und Anträge zum Ausschluss eines Mitgliedes.
4. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt
jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands im Amt. Der Vorstand kann sein Amt niederlegen, sofern dies
nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom
Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Kann durch die
Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die
Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes- Sportverband und den
betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
5. Wiederwahl ist möglich.
6. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied
frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt
jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres
Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereins wahrnehmen.
7. Der Vorstandführt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von
Rechtsgeschäften jeglicher Art im Rahmen der jeweils gültigen Geschäfts und Finanzordnung berechtigt ist.
8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
9. Der Vorstand gibt sich eine Finanzordnung.
10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.
11. Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereins geregelt.
§ 9 Der Vereinsausschuss
1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstands den Abteilungsleitern Vertretern für
Jugend und Frauen Der Vereinsausschuss kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete
berufen.
2. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner
Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein
anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
3. Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben und Regelungen ergeben sich aus der Satzung und den
Vereinsordnungen. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann durch Beschluss des Vorstandes einberufen werden, und muss stattfinden, wenn dies
von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand
beantragt wird.
2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt rechtzeitig, spätestens jedoch 1 Woche vor dem
Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einladung, mit Angabe der Tagesordnung, ist durch Aushang im
Aushangkasten des Vereins bekannt zu geben. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine
Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller Vereinsmitglieder.
4. Alle Mitglieder ab 14 Jahre (Jugendliche) haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
5. Wählbar sind Mitglieder und Nichtmitglieder ab 18 Jahre.
6. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich,
wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
7. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
b) Genehmigung von Rechenschafts und Kassenbericht sowie Entlastung der betreffenden Organe
c) Wahl der Kassenprüfer und die Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
e) Entscheidungen über Anträge an die Mitgliederversammlung
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung
g) Beschlussfassung über Neugründungen und Erweiterungen von Abteilungen
h) Übertragung von Aufgaben an den Vorstand oder den Vereinsausschuss
j) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung
sind.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen, in der folgenden Mitglieder versammlung zu verlesen und durch die
Mitgliederversammlung zu genehmigen. Sind eintragungs und/oder mitteilungspflichtige Änderungen beschlossen
worden, ist eine Abschrift des Protokolls unverzüglich dem zuständigen Finanzamt zu übersenden!
§ 11 Kassenprüfung
1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils 3 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die
Kassengeschäfte des gesamten Vereines auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der
ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 12 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung der Mitgliederversammlung rechtlich
unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des
Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Es gilt die Satzung des
Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
2. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier
Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenen
Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.In der Auflösungsversammlung bestellen
die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
2. Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Stadt
Neustadt b. Coburg mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 14 Salvatorische Klausel und Inkrafttreten
1. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die
Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht. In einem derartigen Fall ist eine wirksame und durchführbare
Bestimmung an Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Zweck der zu ersetzenden
Bestimmung so weit wie möglich entspricht. Dasselbe gilt für eventuelle Satzungslücken.
2. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06. März 2009 geändert und in der vorliegenden Neufassung
beschlossen. Die Neufassung tritt mit Eintragung beim Vereinsregister in Kraft.
Neustadt, 02. April 2009